A. D. G.
Allgemeiner Dobermann und Gebrauchshundeverein e. V.
Sitz: Im Altenschemel 105,67435 Neustadt, Tel. 06327-507953
S a t z u n g
Stand: 04. 03. 2005
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Name des
Vereins lautet: „Allgemeiner Dobermann und Gebrauchshundeverein“, kurz A.D.G.. Er hat seinen Sitz in 67435 Neustadt
und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes der Stadt Landau
unter der VR-Nr. 2432 eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name des
Vereines „ Allgemeiner Dobermann und
Gebrauchshundeverein e. V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Neutralität
Der Verein
ist politisch und weltanschaulich neutral.
§3 Zweck und Aufgaben
Der Verein
dient der Zucht (nach dem jeweils gültigen Rassenstandart) und Ausbildung von
Gebrauchshunden und der sportlichen Betätigung gemeinsam mit dem Hund. Der
Verein erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung der Tierschutzgesetze. Der Verein
stellt alle erforderliche Unterlagen für alle Mitglieder gegen eine
entsprechende Gebühr, die auf der jährlichen Jahreshauptversammlung festgelegt
wird, zur Verfügung.
§4 Gemeinnützigkeit
Der A.D.G.
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des A.D.G. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Eine
Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Niemand darf
durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von
Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind,
das Bundesreisekostengesetz maßgebend. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus
dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa
eingebrachter Vermögenswerte.
§5 Mitgliedschaft
Mitglieder
des Vereines können natürliche und juristische Personen werden, die sich
bereiterklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv und materiell zu
unterstützen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis eines
Erziehungsberechtigten. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst mit Beginn der
Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Bei Ablehnung
des Aufnahmeantrages
ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Ablehnung zu begründen. Mit dem Antrag
auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber, für den Fall der Aufnahme, die
Satzung, Geschäftsordnung, Rahmenzuchtordnung sowie alle geschaffenen
Richtlinien an.
§6 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen
Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines
Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten. Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluss des Vorstandes,
wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer
verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz
Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand
mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben
werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von
drei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über
den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur aufden Ausschluss
folgender Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des
Mitgliedes. Eine Rückvergütung von laufenden Beiträgen findet nicht statt.
§7 Organe des Vereins
Vereinsorgane
sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
Der
Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmittglieder mit je einer Stimme an.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl,
Abberufung und Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Änderung der
Satzung und über Vereinsauflösung; Ernennung von verdienstvollen Mitgliedern zu
Ehrenmitgliedern; weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder nach
dem Gesetz ergeben. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
jährlich, möglichst im ersten
Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand mit einer
Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche
Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied
bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich erfolgt.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn
ein Drittel der Vereinsmittglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangt Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.. Sie wählt
aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.Satzungsänderungen
bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt
es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen.
§9 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Alle
Mitglieder haben die gleichen Rechte. Ansprüche an das Vereinsvermögen bestehen
nicht. Dies gilt auch, soweit nach den vorstehenden Bestimmungen die
Mitgliedschaft erloschen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den
Versammlungen des A.D.G. teilzunehmen. Jedes Mitglied kann in jedes Amt des
Vereins gewählt werden, wenn es nach der Satzung keine Hinderungsgründe gibt.
Mitglieder, die den Verein besonders gefördert haben, können durch
Beschluss besonders geehrt werden oder zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Bei
vereinsschädigendem Verhalten oder Zuchtvergehen können die Ehrungen rückgängig
gemacht werden oder Qualifikationen ( Zuchtwart oder Richter) aberkannt werden.
Die
Mitglieder sind verpflichtet die Satzung, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen
in der jeweils gültigen Fassung sowie Entscheidungen und Beschlüsse der
Vereinsorgane anzuerkennen und zu befolgen. Beschwerden und
Beschuldigungen gegen Vereinsmitglieder sind nur in einem dem
Kameradschaftsgeist entsprechenden Art und nicht außerhalb des Vereines und nur
in Versammlungen kundzutun.
§10 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem ersten und
zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart dem Schriftführer und dem Hauptzuchtwart.
Die
Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger
gewählt sind.
Der
erste und zweite Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
und sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht einem anderen
Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, das Aufstellen der
Tagesordnung, die
Festlegung
der Zuchtbestimmungen und der Gebührenordnung, die Ausführung von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung und die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und
Ausschlüsse vonMitgliedern. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein
nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist
insoweit ausdrücklich begrenzt. Diese Einschränkung gilt nurfür das
Innenverhältnis. Er entscheidet über Gründung und Auflösung von Abteilungen (Landesesgruppen
).
§11 Zuchtausschuss und
Zuchtbestimmungen
Der
Zuchtausschuss wird vom Vorstand eingesetzt. Für die Zulassung zur Zucht ist
die Rahmenzuchtordnung des A.D.G. bindend.
§12 Vereinsämter
Alle
Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Geschäftsstelle ist die zentrale
Anlaufstelle. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß
ehrenamtlicher Tätigkeit,
so
kann man Fachgremien bilden, die den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen.
Diese Gremien werden nicht gewählt, sondern durch den Vorstand eingesetzt.
§13 Protokolle
Über
den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von
dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§14 Rechnungsprüfer
Die
von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die
Kassengeschäfte des Vereines. Eine Überprüfung hat mindestens zwei Wochen vor
der Hauptversammlung und mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis
ist in der Hauptversammlung zu berichten.
§15 Mitgliedsbeitrag und
Finanzierung
Die
Arbeit des Vereines wird aus dem Mitgliedsbeitrag finanziert. Der
Mitgliedsbeitrag wird in der Geschäftsordnung durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. Der Beitrag ist für das Kalenderjahr im voraus und für das
Folgejahr bis zum 31,3 des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten. Mit Erwerb
der Mitgliedschaft ist der Beitrag fällig. Mitglieder, die ihren Beitrag bis
zur JHV nicht entrichtet haben, sind nicht stimmberechtigt und
können nach erfolgloser Mahnung auf Beschluss des Vorstandes aus der
Mitgliederliste gestrichen werden. Unschuldig in Not geratenen Mitgliedern kann
der Beitrag gestundetoder auf Zeit teilweise oder gänzlich erlassen werden.
§16 Auflösung
Die
Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei
Drittel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der
Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das
Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Körperschaft oder an einen gemeinnützigen
Verein. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand. Vor Durchführung ist das
Finanzamt hierzu zu hören. Wird mit der Auflösung des Vereines nur eine
Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein
angestrebt, so dass unmittelbar ausschließliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht
das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Im Fall der Auflösung des Vereines wird der Vorstand zu Liquidatoren gem.
§§ 47 ff. BGB
§17 Haftung
und Haftungsausschluss
Für
entstehende Schäden und Sachverluste auf den Veranstaltungen und Ausstellungen, sowie in den Vereinsräumen und
dem Vereinsgelände haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern und Dritten nicht.
Für jede Veranstaltung ist von den Verantwortlichen
und Ausrichtern eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§18 Gesetzliche Regelungen
Sollten
einzelne Teile dieser Satzung gegen bestehende oder künftige gesetzliche
Regelungen verstoßen und daher unwirksam sein, so bleibt hiervon die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
§19 Inkraft treten
Diese
Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bellheim,
den Mittwoch, 8. Mai 1999