A. D. G.

Allgemeiner Dobermann und Gebrauchshundeverein e. V.

Sitz: Im Altenschemel 105,67435 Neustadt, Tel. 06327-507953

S a t z u n g

Stand: 04. 03. 2005

 

 

§1                    Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Name des Vereins lautet: „Allgemeiner Dobermann und Gebrauchshundeverein“, kurz  A.D.G.. Er hat seinen Sitz in 67435 Neustadt und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes der Stadt  Landau unter der VR-Nr. 2432 eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereines „ Allgemeiner Dobermann und  Gebrauchshundeverein e. V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2                    Neutralität

Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

 

 

§3                    Zweck und Aufgaben

 

Der Verein dient der Zucht (nach dem jeweils gültigen Rassenstandart) und Ausbildung von Gebrauchshunden und der sportlichen Betätigung gemeinsam mit dem Hund. Der Verein erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung der Tierschutzgesetze. Der Verein stellt alle erforderliche Unterlagen für alle Mitglieder gegen eine entsprechende Gebühr, die auf der jährlichen Jahreshauptversammlung festgelegt wird, zur Verfügung.

 

 

§4                    Gemeinnützigkeit

 

Der A.D.G. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist

selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des A.D.G. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

 

 

§5                    Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv und materiell zu unterstützen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst mit Beginn der Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung

des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Ablehnung zu begründen. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber, für den Fall der Aufnahme, die Satzung, Geschäftsordnung, Rahmenzuchtordnung sowie alle geschaffenen Richtlinien an.

 

 

§6                    Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur aufden Ausschluss folgender Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Eine Rückvergütung von laufenden Beiträgen findet nicht statt.

 

 

§7                    Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§8                    Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmittglieder mit je einer Stimme an. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung; Ernennung von verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern; weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten

Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich erfolgt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmittglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.. Sie wählt aus ihrer Mitte einen                      Versammlungsleiter. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.Satzungsänderungen bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

 

§9                     Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte. Ansprüche an das Vereinsvermögen bestehen nicht. Dies gilt auch, soweit nach den vorstehenden Bestimmungen die Mitgliedschaft erloschen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen des A.D.G. teilzunehmen. Jedes Mitglied kann in jedes Amt des Vereins gewählt werden, wenn es nach der Satzung keine Hinderungsgründe gibt. Mitglieder, die den Verein besonders gefördert haben, können durch Beschluss besonders geehrt werden oder zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Bei vereinsschädigendem Verhalten oder Zuchtvergehen können die Ehrungen rückgängig gemacht werden oder Qualifikationen ( Zuchtwart oder Richter) aberkannt  werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung sowie Entscheidungen und Beschlüsse der Vereinsorgane anzuerkennen und zu befolgen. Beschwerden und Beschuldigungen gegen Vereinsmitglieder sind nur in einem dem Kameradschaftsgeist entsprechenden Art und nicht außerhalb des Vereines und nur in Versammlungen kundzutun.

 

 

§10                  Vorstand

 

Der Vorstand  besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart dem Schriftführer und dem Hauptzuchtwart.

Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

Der erste und zweite Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, das Aufstellen der Tagesordnung, die

Festlegung der Zuchtbestimmungen und der Gebührenordnung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse vonMitgliedern. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt. Diese Einschränkung gilt nurfür das Innenverhältnis. Er entscheidet über Gründung und Auflösung von Abteilungen (Landesesgruppen ).

 

 

§11                   Zuchtausschuss und Zuchtbestimmungen

 

Der Zuchtausschuss wird vom Vorstand eingesetzt. Für die Zulassung zur Zucht ist die Rahmenzuchtordnung des A.D.G. bindend.

 

 

§12                  Vereinsämter

 

Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Geschäftsstelle ist die zentrale Anlaufstelle. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit,

so kann man Fachgremien bilden, die den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen. Diese Gremien werden nicht gewählt, sondern durch den Vorstand eingesetzt.

 

 

§13                  Protokolle

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§14                  Rechnungsprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereines. Eine Überprüfung hat mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung und mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Hauptversammlung zu berichten.

 

 

§15                  Mitgliedsbeitrag und Finanzierung

 

Die Arbeit des Vereines wird aus dem Mitgliedsbeitrag finanziert. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Geschäftsordnung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist für das Kalenderjahr im voraus und für das Folgejahr bis zum 31,3 des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten. Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist der Beitrag fällig. Mitglieder, die ihren Beitrag bis zur JHV nicht entrichtet haben, sind nicht  stimmberechtigt und können nach erfolgloser Mahnung auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Unschuldig in Not geratenen Mitgliedern kann der Beitrag gestundetoder auf Zeit teilweise oder gänzlich erlassen werden.

 

 

§16                  Auflösung

 

 

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Körperschaft oder an einen gemeinnützigen Verein. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Wird mit der Auflösung des Vereines nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass unmittelbar ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Im Fall der Auflösung des Vereines wird der Vorstand zu Liquidatoren gem. §§ 47 ff. BGB 

 

§17                  Haftung und Haftungsausschluss

Für entstehende Schäden und Sachverluste auf den Veranstaltungen und  Ausstellungen, sowie in den Vereinsräumen und dem Vereinsgelände haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern und Dritten nicht. Für jede Veranstaltung ist von den         Verantwortlichen und Ausrichtern eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

 

§18                  Gesetzliche Regelungen

 

Sollten einzelne Teile dieser Satzung gegen bestehende oder künftige gesetzliche Regelungen verstoßen und daher unwirksam sein, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

 

 

§19                  Inkraft treten

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Bellheim, den Mittwoch, 8. Mai 1999